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Trinkwasserverordnung
Hier finden Sie die wichtigsten Angaben zu Wasseruntersuchungen und
Erläuterungen zu der Trinkwasserverordnung
1. Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen gem. TVO §14,1 und Anlage 4
1.1. Umfang routinemäßiger Untersuchungen
Auf folgende Stoffe muss das Trinkwasser untersucht werden, jedoch entfällt
die Einzeluntersuchung bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt
und aufgezeichnet werden.
Anmerkung 1:
Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel (siehe
Anm. 5)
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn
das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst
wird (siehe Anm. 5)
Anmerkung 3: Gilt nur für
Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b und c
Anmerkung 4: Nur erforderlich bei
Wasser, das zur Abfüllung in Flaschen oder andere Behältnisse zum Zwecke der
Abgabe bestimmt ist
Anmerkung 5: In allen anderen Fällen
sind die Parameter in der Liste für die periodischen Untersuchungen enthalten
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1.2. Periodische Untersuchungen
Alle gemäß Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den
routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, sind Gegenstand der periodischen
Untersuchungen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen
festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in
einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die
die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Der
periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen
in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c,
aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Satz 1 gilt nicht
für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 1 bis 3
in Anlage 3 überwacht werden.
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1.3. Häufigkeit der Untersuchungen
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den
menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug
bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Die Proben sind an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um
sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen
der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte
Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebietes oder in den
Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn daraus nachweislich keine
nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters
entstehen.
Menge des in einem Versorgungsgebiet
abgegebenen oder produzierten Wassers in
m³/Tag
(Anmerkungen 1 und 2)
|
Routinemäßige Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr
(Anmerkungen 3 und 4)
|
Periodische Untersuchungen
Anzahl der Proben/Jahr
(Anmerkungen 3 und 4)
|
< 3 |
1
oder nach §19.Abs.5 und 6 |
1
oder nach §19 Abs. 5 und 6 |
>3 < 1.000 |
4 |
1 zuzüglich 1
pro weitere 3.300 m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 3.300 aufgerundet) |
>1.000 < 1.333 |
8 |
>1.333 <
2.667 |
12 |
>2.667 < 4.000 |
16 |
>4.000 < 6.667 |
24 |
>6.667 < 10.000 |
36 |
>10.000 < 100.000 |
36
zuzüglich jeweils 3
pro weitere 1000m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 1000 aufgerundet) |
3
zuzüglich 1 pro weitere 10.000m³/Tag
(kleinerer Mengen werden auf 10.000 aufgerundet) |
>100.000 |
10
zuzüglich 1 pro weitere
25.000 m³/Tag
(kleinere Mengen werden auf 25.000 aufgerundet) |
Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet
ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen
Gebrauch aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und in dem die
Wasserqualität als nahezu einheitlich im Sinne der anerkannten Regeln der
Technik angesehen werden kann.
Anmerkung 2: Die Mengen
werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der
Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann zur Bestimmung der
Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen
und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 3: Bei
zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung wird das in Tankfahrzeugen
bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden untersucht, wenn der betreffende Tank
nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 4: Nach
Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort
gleichmäßig verteilt sein.
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2.1. Grenzwerte, die sich nach Einspeisung ins
Trinkwassernetz erhöhen können
Lfd.Nr. |
Parameter |
Grenzwert
mg/l |
Bemerkungen |
1 |
Antimon |
0,005 |
|
2 |
Arsen |
0,01 |
|
3 |
Benzo-(a)-pyren |
0,00001 |
|
4 |
Blei |
0,025 |
Grenzwert ab 1.12.2013: 0,01
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4
der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen
getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen
Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes
erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur
Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen,
wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten
ist |
5 |
Cadmium |
0,005 |
Einschließlich der bei Stagnation von
Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
6 |
Epichlorhydrin |
0,0001 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die
Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der
angewandten Polymerdosis |
7 |
Kupfer |
2 |
Grundlage ist eine für die
durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher
repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der
Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die
Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach §19 Abs. 7 ist nur dann
erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist |
8 |
Nickel |
0,02 |
Grundlage ist eine für die
durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher
repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der
Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden |
9 |
Nitrit |
0,5 |
Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht
höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l
für Nitrit nicht überschritten werden |
10 |
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe |
0,0001 |
Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren |
11 |
Trihalogenmethane |
0,05 |
Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der
Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan
(Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform);
eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang
des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird |
12 |
Vinylchlorid |
0,0005 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die
Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der
angewandten Polymerdosis |
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2.2. Grenzwerte, die sich nach Einspeisung ins
Trinkwassernetz nicht mehr erhöhen
Lfd. Nr.
|
Parameter
|
Grenzwert
mg/l
|
Bemerkungen
|
1
|
Acrylamid |
0,0001 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die
Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der
angewandten Polymerdosis |
2
|
Benzol |
0,001 |
|
3
|
Bor |
1 |
|
4
|
Bromat |
0,025 |
Grenzwert ab 01.01.2008: 0,01 |
5
|
Chrom |
0,05 |
Zur Bestimmung wird die Konzentration von
Chromat auf Chrom umgerechnet |
6
|
Cyanid |
0,05 |
|
7
|
1,2-Dichlorethan |
0,003 |
|
8
|
Fluorid |
1,5 |
|
9
|
Nitrat |
50 |
Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht
größer als 1 mg/l sein |
10
|
Pflanzenschutz-mittel und Biozidprodukte |
0,0001 |
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische
Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide,
organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte
Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau-
und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutz-mittel und
Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten
Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die
einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin,
Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l |
11
|
Pflanzenschutz-mittel und Biozidprodukte
insgesamt |
0,0005 |
Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte |
12
|
Quecksilber |
0,001 |
|
13
|
Selen |
0,01 |
|
14
|
Tetrachlorethen und
Trichlorethen |
0,01 |
Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen
Konzentrationen |
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2.3.Indikatorparameter
Lfd. Nr.
|
Parameter
|
Einheit
|
Grenzwert/
Anforderung |
Bemerkungen
|
1
|
Aluminium |
mg/l |
0,2 |
|
2
|
Ammonium |
mg/l |
0,5 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben
bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer
plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen
Konzentration ist zu untersuchen. |
3
|
Chlorid |
mg/l |
250 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung
1)=
(Stand der Technik. Anm. d. Verf.) |
4
|
Clostridium perfringens (einschließlich
Sporen) |
Anzahl/100 ml |
0 |
Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu
werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von
Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten,
veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um
sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund
eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium,
besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die
zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das
Bundesministerium für Gesundheit |
5
|
Eisen |
mg/l |
0,2 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben
bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu 0,5 mg/l
außer Betracht |
6
|
Färbung (spektraler
Absorptionskoeffizient
Hg 436 nm) |
m-1 |
0,5 |
Bestimmung des spektralen
Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer |
7
|
Geruchsschwellenwert |
|
2 bei 12 °C
3 bei 25 °C |
Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem
Wasser und Prüfung auf Geruch |
8
|
Geschmack |
|
für den Verbraucher annehmbar und ohne
anormale Veränderung |
|
9
|
Koloniezahl bei 22 °C |
|
ohne anormale Veränderung |
Bei der Anwendung des Verfahrens nach
Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn
des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im
desinfizierten Wasser; 1000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2
Buchstabe b sowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei
Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.
F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um
entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten
Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der
zuständigen Behörde zu melden |
10
|
Koloniezahl bei 36 °C |
|
ohne anormale Veränderung |
Bei der Anwendung des Verfahrens nach
Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwendung
anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für
die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende
Vergleichs-werte zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserver-sorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen
plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden |
11
|
Elektrische Leitfähigkeit |
µS/cm |
2500 bei
20 °C |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung
1) |
12
|
Mangan |
mg/l |
0,05 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben
bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu einem
Grenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht |
13
|
Natrium |
mg/l |
200 |
|
14
|
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) |
|
ohne anormale Veränderung |
Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe
von weniger als 10 000 m³ pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu
werden |
15
|
Oxidierbarkeit |
mg/l O2 |
5 |
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt
zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird |
16
|
Sulfat |
mg/l |
240 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung
1). Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von
500 mg/l außer Betracht |
17
|
Trübung |
nephelo-metrische Trübungs-einheiten
(NTU) |
1,0 |
Der Grenzwert gilt am Ausgang des
Wasserwerks. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage hat einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg
unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden |
18
|
Wasserstoffionen -Konzentration |
pH-Einheiten |
> 6,5 und
< 9,5 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung
1). Die berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasserwerks darf 5
mg/l CaCO3 nicht überschreiten; diese Forderung gilt als erfüllt,
wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang >7,7 ist. Bei der Mischung von
Wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im
Verteilungsnetz den Wert von 20 mg/l nicht überschreiten. Für in Flaschen
oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5
pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse
abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit
Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein |
19
|
Tritium |
Bq/l |
100 |
Anmerkungen 2 und
3 |
20
|
Gesamtrichtdosis |
mSv/Jahr |
0,1 |
Anmerkungen 2 bis
4 |
Anmerkung 1: Die
entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im
Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik.
Anmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die
Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem
späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie
festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine
Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium
oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn
sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist,
dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem
Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für
Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren
Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit.
Anmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium,
Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
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3. zugelassene Mittel für die Aufbereitung in
besonderen Fällen gem. TVO §12,1+2
Lfd. Nr. |
Bezeichnung
|
EWG Nr. |
Verwendungszweck |
Zulässige Zugabe
mg/l
|
a
|
b
|
c
|
d
|
e
|
1 |
Natriumdichlorisocyanurat
Kaliumdichlorisocyanurat |
|
Desinfektion |
40
Anmerkung 1 |
2 |
Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat
Adipinsäure
Natriumbenzoat
Polyoxymethylenpoly-
Glykolwachse
Natriumchlorid
Weinsäure |
500
500
500
335
E 211
E 334 |
Tablettierhilfsmittel |
|
3 |
Natrium-
Calcium-
Magnesiumhypochlorit |
925 |
Oxidation;
Desinfektion |
200
Anmerkung 2 und 3 |
Anmerkung 1: Die
Mindestmenge beträgt 33 mg/l.
Anmerkung 2: Berechnet als aktives Chlor.
Anmerkung 3: Die Mindestmenge beträgt 100
mg/l.
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4. Anschriften Wasserwirtschaftsämter
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Wasserwirtschaftsämtern zusammengestellt. Die Liste wird laufend erweitert.
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